Alternierende Obhut - Empfehlung an die Behörden

Inhalt

Alternierende Obhut als Grundsatz
Bei Antrag auf alternierende Obhut
Verhältnismässige Massnahmen
Dauer der Massnahmen und Verlauf

Warum eine alternierende Obhut?

Kinder, die in einer intakten Familie leben, haben die besten Chancen für eine gesunde, geistige und seelische Entwicklung. Für Kinder gehören Mama und Papa immer zusammen.
Gerade nach einer Trennung ist es existenziell, dass Kinder zu den Eltern möglichst gleichmässigen Kontakt pflegen, damit sie nicht in einen Loyalitätskonflikt geraten. Kinder, die sich vorwiegend bei einem Elternteil aufhalten, nehmen vom Obhutsberechtigten die Haltung verbal oder nonverbal an und in sich auf. 
Bei einer einfachen Umgangsregelung (persönlichem Verkehr) besteht zudem vielfach die Gefahr, dass ein Elternteil nur die "Schönwetterbetreuung" übernimmt. Erzieherische Belange (oder zusätzlich das schlechte Gewissen) werden mit Geschenke wettgemacht. Grenzen werden nur wenige gesetzt, denn man möchte die kurze Zeit geniessen, die man mit dem Kind verbringt und nicht mit Auseinandersetzungen führen bzw. ausfüllen. Das vermeintlich Gutgemeinte ist aber kontraproduktiv für das Kind. Denn es führt dazu, dass das Kind eine ungleichwertige Wahrnehmung von Vater und Mutter erhält und im späteren Leben Erwartungen im Berufsalltag bei der Partnerwahl wie im Familienleben etc. hegt, die so der Realität nicht entsprechen.

Antrag auf alternierende Obhut

Eine geteilte/alternierende Obhut ist gemäˆss Lehre möˆglich. Sie kann auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden, wenn sie dem Kindeswohl dient.  

(Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Regelungsmöglichkeiten in der Praxis, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungsrecht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, S. 9),

Grundsätzlich unterscheidet sich, ob der Antragsteller ein Sorgeberechtiger ist oder nicht. Der Sorgeberechtige kann über den Aufenthalt des Kindes bestimmen.
Stellt ein Sorgeberechtigter einen Antrag auf alternierende Obhut, so signalisiert der Aufenthaltbestimmungsberechtige mit behördlicher Gewalt die Umverteilung der Betreuung des Kindes. Ein Antrag deutet meist auf einen Widerstand eines Elternteils hin.
Nach Zivilprozessordnung können Kinder ab dem 6. Lebensjahr angehört werden «sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen» (Urteil 5A_485/2012 vom 11. September 2012). Kinder, die zuvor überwiegend beim Obhutsberechtigten waren, nehmen oft Argumente von diesem Elternteil an. Entsprechend besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass solche Kinder sich ebenfalls gegen eine alternierende Obhut aussprechen. Der vom Kind geäusserte Wille auf Ablehnung einer alternierenden Obhut ist jedoch kritisch zu hinterfragen. 

Verhältnismässige Massnahmen

Ein Antrag eines Elternteils auf alternierende Obhut signalisiert meist einen Konflikt. Entsprechend empfiehlt es sich, Massnahmen einzuleiten, welche geeignet, erforderlich und zumutbar sind und dem Kindswohl entsprechen. Die Zumutbarkeit ist in Verhältnismässigkeit i.e. Sinn zu verstehen und prüft umfassend, ob das Interesse am Eingriff im Verhältnis zum Interesse des betroffenen Kindes steht.

Um die alternierende Obhut umzusetzen, können die Behörden folgende Hilfs- und Beratungsangebote zur Unterstützung anbieten. Wenn nötig auch im Rahmen der immateriellen Sozialhilfe. Diese können sein:
  • Ausschöpfen sämtlicher privater Ressourcen
  • Nutzung aller möglicher Familienhilfen und Unterstützungen
  • Inanspruchnahme aller Beratungsangebote
  • Fördern der eigenen Ressourcen
  • Auch wenn es etwas kostet!

In einem Konfliktfall wird eine sorgfältige Planung und Recherche notwendig. Entsprechend müssen Gegebenheiten der Eltern abgeklärt werden. Bei einer alternierende Obhut sind wesentliche Parameter zu berücksichtigen: Der Konfliktgrad (X-Achse) und die Wohndistanz (Y-Achse) der Eltern. Die finanziellen Verhältnisse sind sekundär zu betrachten.

Grundsätzlich empfiehlt es sich bei grosser Wohndistanz und hohem Konfliktgrad der Eltern, die (Übergabe-)Frequenz der alternierende Obhut niedrig zu halten, damit beim Kontakt die Reibungsflächen minimiert werden. D.h. die Übergaben zum anderen Elternteil erfolgen über einen grösseren Zeitraum.
Massnahmenkatalog
N Massnahme
1

Vertreten die Eltern gleiche Ansichten, so bedarf es um keiner besonderen Massnahmen.

Sie regeln ihre Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts und tauschen sich über die notwendigen Kindsbelange selbständig aus.

Kommunikationsempfehlung an die Eltern:
Es benötigt keine spezielle Massnahmen oder Empfehlungen, wenn die gleichen Ansichten bestehen.

Wohndistanz:
Eine alternierende Obhut gestaltet sich grundsätzlich bis 20 km ohne Schwierigkeiten. Grundsätzlich empfiehlt sich, das Kind im Wechsel zu bringen. Das heisst, der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführt, bringt das Kind jeweils zum anderen Elternteil.

Beistandschaft:
Für diese Ausgangslage bedarf es grundsätzlich keine Beistandschaft.
 

2 Die Eltern zeigen kleinere Differenzen: Uneinigkeit über die Dauer des Aufenthalts, Übergangsmodalitäten und andere ähnliche Belange.

Die Eltern können sich in einer Mediation austauschen und Vereinbarungen treffen, die durch eine Behörde genehmigt werden kann.

Kommunikationsempfehlung an die Eltern:
  • Bei den Übergaben ist die Kommunikation gering zu halten. D.h. es muss vorab geklärt werden, über was gesprochen wird. Dies kann sein, was bei dem Besuch unternommen wurde (nicht zu detailhaft). Gab es Schwierigkeiten (z.B. Verletzungen o.a.). Wenn das Kind genügend alt ist, kann es in das Gespräch miteinbezogen werden.
  • Weitere Kommunikation ist in Form von E-Mail oder ähnlichem zu empfehlen. Telefonate sind nur begrenzt sinnvoll.
Wohndistanz:
Bis zu einer Distanz von 20-50 km erfordert es eine gute Organisation. Je nach Fahrzeit muss der eine Elternteil am Morgen das Kind zur Schule/Kindergarten bringen, was eventuell verkehrstechnisch zu Schwierigkeiten führen kann. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, um Lösungen zu finden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Kind im Wechsel zu bringen. Das heisst, der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführt, bringt das Kind jeweils zum anderen Elternteil.

Beistandschaft:
Je nach Resultat der Mediation oder des weiteren Verlaufs ist eine Beistandschaft unter Umständen zu initiieren.

3 Bei den Eltern gibt es Differenzen von mittlerer Tragweite wie z.B. Aufenthaltsregelung, Modalität und Vorwürfe, die nicht schwerwiegend sind.

Unter diesen Voraussetzungen können sich die Eltern noch verständigen. Eine Mediation kann dabei hilfreich sein.

Kommunikationsempfehlung an die Eltern:
  • Bei den Übergaben ist die Kommunikation gering zu halten. D.h. es wird vereinbart über was gesprochen wird. Dies könnte sein: Was wurde unternommen (nicht zu detailhaft). Gab es Schwierigkeiten (z.B. Verletzungen o.a.). Wenn das Kind genügend alt ist, kann es in das Gespräch miteinbezogen werden.
  • Falls notwendig ist eine weitere Kommunikation in Form von E-Mail oder anderen elektronischen Medien zu regeln. Telefonate sind zu vermeiden.

Wohndistanz:
Wohndistanzen von 50 - 90 km erschwert eine alternierende Obhut erheblich. Je nach Fahrzeit muss der eine Elternteil am Morgen das Kind zur Schule/Kindergarten bringen. Verkehrstechnische Behinderungen müssen berücksichtigt werden. Das ist im Einzelfall zu prüfen, um nach Lösungen zu finden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich das Kind im Wechsel zu bringen. Das heisst, der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführt, bringt das Kind jeweils zum anderen Elternteil.

Beistandschaft:
In vielen Fällen muss eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB ernannt werden. Diese hat die Aufgabe die Umgangsregelung zu überwachen und zu koordinieren. Auch kann er zusätzlich die Eltern mit Ratschlägen unterstützen. Der Beistand erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens innerhalb von 6 Monaten einen Bericht über die Lage der betroffenen Eltern.

4 Die Eltern haben schwere Differenzen und machen sich gegenseitig schwere Vorwürfe. Eine sachliche Kommunikation ist nur schwer möglich.

In vielen Fällen sind die Eltern (oder ein Elternteil) einer Mediation abgeneigt. Sehr hilfreich sind dazu Familienberatungsstellen, die die Sichtweise des verweigernden Elternteils ändern kann. Vertrauensbildend kann eine erweiterte Umgangsregelung sein, Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, und angeordnet werden mit dem Ziel, mittelfristig eine alternierende Obhut anzustreben.

Positiv: Der verweigernde Elternteil kann erkennen, dass die Lebensqualität für ihn steigt, das Kind kommt mehr zur Ruhe.

Negativ: Der verweigernde Elternteil zeigt sich unkooperativ. Es erfordert weitere Massnahmen wie Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Wenn die Busse nicht nur angedroht wird, sondern tatsächlich eingefordert wird, vermag diese Massnahme im Einzelfall bewirken, dass der verweigernde Elternteil sich dazu bewegen lässt, seinen Widerstand aufzulösen.
Hartnäckig vereitelnde Eltern, die vorgängig bereits unzählige Massnahmen eingeleitet haben, um Widerstand zu leisten, identifizieren sich zunehmend mit der Opferrolle im Kampf für die vermeintlichen Interessen des Kindes und somit auch gegen die Behörde. Bei uneinsichtigen Eltern benötigt es strengere Massnahmen wie die Androhung des Obhutentzugs (bei Vereitelung des Besuchsrechts, BGE 5A_905/2011) sowie Anordnung der Vollstreckung des Besuchsrechts/Betreuungsrechts. Eine Vollstreckung richtet sich gegen den Elternteil und nicht gegen das Kind. Wie eine Vollstreckung "kindsgerecht" auszuführen ist, wird unter www.kisos.ch/vollstreckung.php näher erläutert.

Kommunikationsempfehlung an die Eltern:
  • Bei den Übergaben ist die Kommunikation gering zu halten. D.h. es muss vereinbart werden, was kommuniziert werden muss/soll. Dies kann sein, was zu diesem Zeitpunkt unternommen wurde (nicht zu detailhaft). Gab es Schwierigkeiten (z.B. Verletzungen o.a.) Wenn das Kind genügend alt ist, kann es in das Gespräch miteinbezogen werden.
  • Wenn notwendig ist eine weiterführende Kommunikation in Form von  E-Mail oder anderen elektronische Mitteln zu empfehlen. Telefonate sind zu vermeiden.
  • Für weitere Kommunikation betreffend Kindsbelangen ist der Beistand miteinzubeziehen.

Wohndistanz:
Bei Wohndistanzen von 80-120 km ist eine alternierende Obhut nur schwer möglich. Dies setzt voraus, dass ein Elternteil das Kind jeweils am Morgen oder Abend über eine grössere Distanz fährt. Denkbar ist eine erweiterte Umgangsregelung bis hin zu einer alternierenden Obhut von Freitagnachmittag bis Montagmorgen. Über den Mittag kann das Kind beim Mittagstisch versorgt werden.
Grundsätzlich empfiehlt sich, das Kind im Wechsel zu bringen. Das heisst, der Elternteil, der gerade die Kindesbetreuung ausführt, bringt das Kind jeweils zum anderen Elternteil. Gerade in konflikthaften Fällen empfiehlt sich, diese Modalität anzuwenden. Denn der ablehnende Elternteil signalisiert so sein Einverständnis gegenüber dem Kind. D.h. das Kind wird nicht aus seiner gewohnten Wohnumgebung herausgerissen, sondern vom ablehnenden Elternteil zum anderen begleitet.

Beistandschaft:
Im vorliegenden Fall ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angezeigt. Diese hat die Aufgabe die Umgangsregelung zu überwachen, koordinieren und zusätzlich die Eltern mit Ratschlägen zu unterstützen. Der Beistand erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens innerhalb von 6 Monaten einen Bericht über die Lage der betroffenen Eltern.

Bei strittigen Eltern hat sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, eine Besuchsbegleitung für die Übergaben des Kindes zu organisieren. Die Begleiter geben jeweils kurz dem Beistand einen Rechenschaftsbericht ab. Zudem kann die Besuchsbegleiterin Empfehlungen an die Eltern abgeben.
5 Die Eltern haben schwerste Differenzen und machen sich gegenseitig schwerste Vorwürfe. Eine Kommunikation ist kaum möglich. Es laufen zudem im Hintergrund weitere behördliche Massnahmen.

In solchen Fällen ist eine Mediation nicht mehr sinnvoll. Denn eine Begegnung kann zu einer Verstärkung der ablehnenden Haltung eines Elternteils führen. In vorliegenden Fällen sind die Schwierigkeiten des verweigernden Elternteils in der Vergangenheit zu finden. Mit diesen Rahmenbedingungen ist es sinnvoll eine therapeutische Begleitung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuordnen mit der Zielsetzungen:
  • Die Wichtigkeit eines positiven Mutterbildes/Vaterbildes und deren Beziehung aufzuzeigen
  • Die Auseinandersetzung mit der vehementen Ablehnung des Vaters/ der Mutter
  • Aufzeigen der eigenen Befürchtungen und deren Übertragung auf das Kind
  • Fürsorglichkeit versus Herausforderung (d.h. wie viel Fürsorge im Sinne von Schutz braucht das Kind und wie lernt es angemessene Herausforderungen zu bewältigen)
  • Welchen Beitrag kann die Mutter/Vater leisten, um die festgefahrene Situation zu entspannen und einen Schritt auf den anderen Elternteil zuzugehen
Damit der Kontakt der Eltern auf ein Minimum reduziert werden kann, ist eine Besuchsbegleitung sehr hilfreich. Sie kann das Kind entgegen nehmen und dem anderen Elternteil übergeben. So findet kein Kontakt zwischen den Elternteilen mehr statt. Der Vater oder die Mutter teilt der Besuchsbegleiterin das Wichtigste mit und informiert den anderen Elternteil.

Positiv: Die Betreuung des Kindes kann aufgenommen werden, ohne dass die Eltern miteinander zu kommunizieren brauchen. Das Kind erlebt in dieser Phase die Eltern auf paritätischer Ebene. Ein Loyalitätskonflikt kann somit umgangen werden.

Negativ: Der verweigernde Elternteil zeigt sich unkooperativ. Dies erfordert weitere Massnahmen wie Strafandrohung nach Art. 292 StGB bis hin zu Androhung des Obhutentzugs (zwecks Vereitelung des Besuchsrechts, BGE 5A_905/2011) und Anordnung der Vollstreckung des Besuchsrechts/Betreuungsrechts. Eine Vollstreckung richtet sich gegen den Elternteil und nicht gegen das Kind. Wie eine Vollstreckung "kindsgerecht" ausgeführt werden kann, wird unter www.kisos.ch/vollstreckung.php näher erläutert.

Kommunikationsempfehlung an die Eltern:
  • Bei den Übergaben ist die Kommunikation zu vermeiden und stattdessen die Besuchsbegleiter einzusetzen. Es müssen klare Vereinbarungen erstellt werden wie die Übergaben, die Zeiten u.a.
  • Bei Anliegen/Mitteilung eines Elternteils kann diese/r auf den Beistand zurückgreifen.

Wohndistanz:
Bei Wohndistanzen von über 120 km ist eine alternierende Obhut kaum mehr möglich. Die Umgangsregelung kann dennoch erweitert werden, indem das Kind mind. die Hälfte von den Ferien beim anderen Elternteil verbringt. Um den Fahrweg aufzuteilen, kann die Übergabe auch in der Mitte zwischen den beiden Wohnorten erfolgen.

Beistandschaft:
Im vorliegenden Fall ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angezeigt. Diese hat die Aufgabe die Umgangsregelung zu überwachen, koordinieren und zusätzlich die Eltern mit Ratschlägen zu unterstützen. Eine allfällige Vollstreckung wird über den Beistand organisiert. Der Beistand erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens innerhalb von 6 Monaten einen Bericht über die Lage der betroffenen Eltern.

Fazit:
Das untenstehende Diagramm zeigt auf, je grösser der Konfliktgrad und die Wohndistanz sind, desto schwieriger wird es, ein Wechselmodell anzustreben. Am schwierigsten wird es, wenn die Eltern weit auseinander wohnen. Die Konflikte hingegen sind lösbar.

Dauer der Massnahmen und Verlauf

Die Massnahmen und der Verlauf hängen eng mit dem Konfliktgrad zusammen. Bei hochstrittigen Eltern dauert es in der Regel 2-3 Jahre, bis ein Mass an Normalität zurückkehrt. Ein leichter Konflikt kann sich bereits nach einem 1/2 Jahr regeln.