Art. 966 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 966

1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht bei­gebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.

2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um ei­ne Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfü­gung eine vorläufige Eintragung stattfinden.

IV. Art der Eintra­gung >1. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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