Art. 961 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 961

1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

1.
zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2.
im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Aus­wei­ses.

2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anord­nung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.

3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nach­dem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vor­merkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau fest­stellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprü­che eine Frist ansetzt.680

680 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

d. Eintragung nachgehender Rechte >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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