Art. 953 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 953

1 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Krei­se, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.

2 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernen­nung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bun­des.672

672 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

3. Gebühren >
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