Art. 944 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 944

1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur auf­ge­nommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht wer­den sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschrei­ben.

2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.

3664

664 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz­buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Bücher >a. Hauptbuch >
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