Art. 940 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 940

1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtig­ten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Scha­den sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.

2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.

3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.

IV. Ersitzung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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