Art. 897 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 897

1 Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache einge­treten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernom­mene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.

IV. Wirkung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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