Art. 88 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 88

121

1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

1.
deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2.
deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register >
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