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1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register >