2. Stellung des Eigentümers
1Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.