Art. 802 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 802

1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfand­rechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.

2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle be­la­s­tet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ih­res bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.

2. Kündigung durch den Schuldner >
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