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1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.
III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung >1. Verlegung der Pfandrechte >