Art. 801 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 801

1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteig­nungs­recht des Bundes und der Kantone.

III. Grund­pfänder bei Güter­zu­sammen­legung >1. Verlegung der Pfandrechte >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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