Art. 760 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 760

1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu ver­langen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.

2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpa­pie­re den Gegenstand der Nutzniessung bilden.

3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.

c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutznies­sung >
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