Art. 710 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 710

1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Was­sers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, ge­gen volle Ent­schädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen ver­langen.

2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das In­ter­esse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.

3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getrof­fe­nen Ordnung verlangt werden.

VII. Pflicht zur Ab­tretung >1. Des Wassers >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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