Art. 707 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 707

1 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen un­entbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit über­haupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.

2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt wer­den, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

IV. Quellen­gemein­schaft >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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