Art. 687 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 687

1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wach­sen­den Früchte (Anries).

3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vor­schriften keine Anwendung.

b. Kantonale Vor­schriften >
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