Art. 669 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 669

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nach­barn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenz­zeichen.

3. Miteigentum an Vorrich­tun­gen zur Abgrenzung >
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