Art. 639 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 639

1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.

2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jah­ren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forde­rung später fällig geworden ist.

II. Rückgriff auf die Miterben >
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