Art. 606 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 606

Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Ko­sten der Erbschaft zuteil werde.

A. Im Allgemeinen >
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