Art. 604 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 604

1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft ver­langen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.

2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschafts­sachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erb­schaft erheblich schädigen würde.

3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgli­che Massregeln zu verlangen.

C. Verschiebung der Teilung
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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