Art. 577 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 577

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erb­lassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben >
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