Art. 565 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 565

1 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschafts­schulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herab­setzung der Vermächt­nisse hätten beanspruchen können.

2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.

B. Ausschlagung >I. Erklärung >1. Befugnis >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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