Art. 562 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 562

1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder ein­gesetzten Erben einen per­sönlichen Anspruch.

2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr aus­schlagen kann.

3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Ausliefe­rung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn ir­gendeine Handlung den Ge­genstand der Verfügung bildet, zu Scha­dener­satz angehalten werden.

2. Gegenstand >
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