Art. 543 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 543

1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächt­nis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.

2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zu­gun­s­ten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wä­re.

3. Das Kind vor der Geburt >
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