Art. 541 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 541

1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.

2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erb­lasser ge­storben wäre.

II. Erleben des Erb­ganges >1. Als Erbe >
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