Art. 530 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 530

Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmass­lichen Dauer der Leistungs­pflicht den verfügbaren Teil der Erb­schaft übersteigt, so können die Erben entwe­der eine verhältnis­mässige Her­absetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügba­ren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.

6. Bei Nach­er­benein­setzung >
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