Art. 525 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 525

1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers er­sichtlich ist.

2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Ver­mächtnissen be­schwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem glei­chen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhält­nis­mässig herabgesetzt werden.

2. Vermächtnis einer einzelnen Sa­che >
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