Art. 522 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 522

499

1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:

1.
der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2.
der Zuwendungen von Todes wegen;
3.
der Zuwendungen unter Lebenden.

2 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

499 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

2.Pflichtteils­berech­tig­te >
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