Art. 517 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 517

1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder meh­rere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

B. Inhalt des Auftra­ges >
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