Art. 509 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 509

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

2. Vernichtung >
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