Art. 480 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 480

1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern des­sel­ben zuwendet.

2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Er­öffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Ge­samtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.

A. Im Allgemeinen >
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