Art. 435 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 435

1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.

2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

IV. Austritts­­gespräch >
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