Art. 415 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 415

1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.

2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.

3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.

B. Zustimmungs­bedürftige Geschäfte >I. Von Gesetzes wegen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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