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A. Prüfung der Rechnung und des Berichts
1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.