Art. 381 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 381

1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.

2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

1.
unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
2.
die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder
3.
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.


A. Betreuungsvertrag >
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