Art. 38 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 38

1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Ver­schwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es kön­nen die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht wer­den, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.

3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.51

51 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

52 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).


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