Art. 363 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 363

1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutz­behörde, ob:

1.
dieser gültig errichtet worden ist;
2.
die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3.
die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4.
weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts464 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

464 SR 220

D. Auslegung und Ergänzung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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