Art. 342 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 342

1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigen­tum aller Gemeinder.

2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.

3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Ver­mögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgelt­lich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

IV. Aufhebung >1. Gründe >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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