Art. 320 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 320

439

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teil­beträgen ent­sprechend den laufenden Bedürfnissen für den Un­ter­halt des Kindes verbraucht werden.

2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern ge­statten, auch das übrige Kindesvermö­gen in bestimmten Beträgen anzugreifen.

439 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

D. Freies Kindesvermögen >I. Zuwendungen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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