Art. 312 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 312

409

Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:410

1.
wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2.
wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch unge­nannte Dritte ein­gewilligt haben.

409 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

410 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

V. Änderung der Verhältnisse >
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