Art. 237 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 237

Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut gewor­den ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehe­gat­ten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zuge­rech­net.

III. Ersatz­forderun­gen zwi­schen Ge­samtgut und Eigen­gut
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