Art. 231 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 231

1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflö­sung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwort­lich.

2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

II. Eigengut >
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