Art. 227 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 227

1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft.

2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemein­schaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

2. Ausser­ordent­liche Verwaltung >
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