Art. 218 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 218

1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwer­tanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwie­rig­keiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.

2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinan­der­setzung an zu verzin­sen und, wenn es die Umstände rechtferti­gen, sicherzustellen.


2. Wohnung und Hausrat >
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