Art. 216 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 216

1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag ver­einbart werden.

2 Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet.228

3 Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beein­trächtigen.229

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

b. Bei Scheidung, Trennung, Ungülti­gerklä­rung der Ehe oder ge­richtli­cher Gü­tertren­nung >
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