Art. 210 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 210

1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hin­zu­gerechne­ten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Ab­zug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vor­schlag.

2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.

IV. Wert­bestimmung >1. Verkehrswert >
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