Art. 208 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 208

1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

1.
unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letz­ten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustim­mung des andern Ehegatten ge­macht hat, ausgenommen die üb­lichen Gelegenheitsgeschenke;
2.
Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dau­er des Güter­standes vorgenommen hat, um den Beteili­gungsan­spruch des andern zu schmälern.

2227

227 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

3. Ersatz­forderungen zwischen Errungen­schaft und Eigengut >
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