Art. 205 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 205

1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des an­dern Ehegatten befinden.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwie­gendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen ge­setz­lichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehe­gatten ungeteilt zugewiesen wird.

3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

2. Mehrwert­anteil des Ehegat­ten >
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