Art. 189 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 189

Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Be­treibungssachen beim Gericht die Anord­nung der Gütertrennung verlangen.

b. Begehren224

224 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

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