Art. 91 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 91

1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise ge­gen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, kön­­nen Disziplinarsanktionen verhängt werden.

2 Disziplinarsanktionen sind:

a.
der Verweis;
b.
der zeitweise Entzug oder die Beschrän­kung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussen­kontakte;
c.118
die Busse; sowie
d.119
der Ar­rest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Dis­ziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

119 Ursprünglich Bst. c.

Unterbrechung des Vollzugs >
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