Art. 375 Strafgesetzbuch (StGB)

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Art. 375

1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.

3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

4. Bewährungshilfe >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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