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1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2 In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.581
3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004582 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.583
581 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
582 SR 312.4
583 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).
3. Gemeinnützige Arbeit >